Der Schuldner ist auf Antrag des Gläubigers schon zu Beginn der Beitreibungsmaßnahmen verpflichtet, umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben und dies an Eides statt zu versichern. Dies ist die sog. Vermögensauskunft (früher EV).
Der Schuldner gibt im Rahmen eines Verfahrens zur Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft ab. Sie dient dazu, den Gläubiger über Vermögensgegenstände in Kenntnis zu setzen, in die er vollstrecken kann.
Ein Scorewert ist ein Zahlenwert auf Grundlage einer statistischen Analyse. Er bildet die Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen ab. Das Scoring dient der Einschätzung des Zahlungsausfallrisikos.
Mit einer Selbstauskunft erklärt ein Kreditsuchender (z. B. künftiger Mieter) seine persönliche und wirtschaftliche Situation gegenüber einem Kreditgeber (z. B. künftiger Vermieter).
Das Schuldnerverzeichnis (Schuldnerkartei, Schuldnerdatenbank, Schuldnerliste, Schuldnerregister, Schuldnerdaten) ist ein behördlich geführtes Register, in dem die sog. „harten Negativmerkmale“ von Schuldnern zusammengefasst sind und gebührenpflichtig beauskunftet werden können. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis sind gestattet, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Voraussetzung für einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis ist, dass jene Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, die ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommen oder gegen die die Vollstreckung erfolglos geblieben ist.
Als Negativmerkmale werden Informationen bezeichnet, die Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens zulassen.
Üblicherweise wird zwischen drei Arten von Negativmerkmalen unterschieden:
Weiche Negativmerkmale: Inkassoverfahren
Mittlere Negativmerkmale: Inkassoüberwachungsverfahren
Harte Negativmerkmale: Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen, Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen sowie Insolvenzverfahren bzw. bis 31.12.2012 Eidesstattliche Versicherung, Haftanordnung.
Die harten Negativmerkmale sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Die Haftanordnung (Haftbefehl) ist Bestandteil der Zwangsvollstreckung. Sie wird vom Gläubiger beantragt, vom Amtsgericht erlassen und vom Gerichtsvollzieher ausgeführt, sofern der Schuldner seiner Pflicht nach Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht nachkommt bzw. die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert. Mit der Haftanordnung soll die Abgabe der Vermögensauskunft erzwungen werden.
Als Gläubiger wird bezeichnet, wer von einem anderen, und zwar dem Schuldner, eine Leistung fordern kann.
Die eidesstattliche Versicherung (EV, früher auch „Offenbarungseid“ genannt) bedeutet im Rahmen der Zwangsvollstreckung, dass der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse, das „Vermögen“, abgeben muss. Das Vermögen wird in einem Vermögensverzeichnis aufgelistet und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
Seit dem 1.1.2013 wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung“ die EV durch die „Abgabe der Vermögensauskunft“, VA, ersetzt. Auch wenn EV und VA nicht exakt dasselbe meinen, werden die Begriffe häufig synonym verwendet.
§ 29 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt vor, dass personenbezogene Daten nur dann übermittelt werden dürfen, wenn „der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.“
Als berechtigtes Interesse gilt zum Beispiel eine Forderung, Kontaktaufnahme im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden oder bestehenden Geschäftsbeziehung, Anmeldung zivilrechtlicher Ansprüche.
Eine Auskunftei ist ein privatwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen, welches Informationen („Auskünfte“) zur wirtschaftlichen Leistung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen in einer Datenbank speichert und unter strengen datenschutzrechtlichen Auflagen kostenpflichtig zur Verfügung stellt. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, mit den Auskünften ihr unternehmerische Risiken so gering wie möglich zu halten.
Auskunfteien unterliegen rechtlichen Anforderungen, die im Bundesdatenschutzgesetz geregelt sind (insb. Ab § 27).