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Berechtigtes Interesse

§ 29 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt vor, dass personenbezogene Daten nur dann übermittelt werden dürfen, wenn „der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.“
Als berechtigtes Interesse gilt zum Beispiel eine Forderung, Kontaktaufnahme im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden oder bestehenden Geschäftsbeziehung, Anmeldung zivilrechtlicher Ansprüche.