Als Inkasso wird die geschäftsmäßige Beitreibung von Forderungen (z. B. offener Rechnungen) durch Inkasso-Unternehmen bezeichnet, für die eine behördliche Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Voraussetzung ist.
Das Inkassoüberwachungsverfahren übernimmt üblicherweise ein Inkasso-Unternehmen. Es „überwacht“ im Auftrag ihrer Auftraggeber die titulierten Forderungen von Schuldnern. Dabei werden in regelmäßigen Abständen die Zahlungsfähigkeit der Schuldner überprüft und ggf. Maßnahmen (z. B. schriftlicher Schuldnerkontakt, Telefoninkasso, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Verhandlungen mit Rechtsanwälten, Schuldnerberatern, Vollstreckungsmaßnahmen) eingeleitet, die zur Zahlung der Forderung führen sollen.
Ein Inkassoverfahren wird eingeleitet, wenn ein Schuldner seine Rechnung nicht bezahlt. Es wird üblicherweise von einem Inkassounternehmen durchgeführt.
Es gliedert sich in vier Verfahrensabschnitte:
1.) Das vorgerichtliche Inkassoverfahren: dessen Bestandteil sind z. B. Mahnschreiben. Bezahlt der Schuldner die fälligen Beträge nicht, folgt
2.) das gerichtliche Mahnverfahren: Im Rahmen dessen wird ein Mahn- und ggf. Vollstreckungsbescheid erlassen.
3.) Nachgerichtliches Inkassoverfahren: Im Rahmen dessen werden z. B. Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt.
4.) Inkassoüberwachungsverfahren.
Eine Insolvenz bezeichnet die finanzielle Situation eines Schuldners, welcher seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen kann. Sie ist gekennzeichnet durch eine akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit.
Das Insolvenzverfahren bei Verbrauchern („Verbraucherinsolvenzverfahren“) ist ein vereinfachtes Verfahren zur Abwicklung bei Insolvenz einer natürlichen Person (des Verbrauchers). Ziel ist die geregelte Abwicklung der Schulden. Konnte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners „mangels Masse“ nicht eröffnet werden, so wird dieses Merkmal im Schuldnerverzeichnis eingetragen und frühestens 5 Jahre nach Eintragung gelöscht.