Glossar

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Löschung (Schuldnerverzeichnis, Vermögensverzeichnis)

Seit dem 1.1.2013 werden in das Schuldnerverzeichnis folgende Negativmerkmale über Privatpersonen eingetragen: „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ und „Gläubigerbefriedigung nach einem Monat nicht nachgewiesen“. Die Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung  automatisch gelöscht. Abweichend davon wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gelöscht, wenn diesem

  1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist,
  2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
  3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

Das Vermögensverzeichnis eines Schuldners im Vermögensverzeichnisregister wird gelöscht nach Ablauf von zwei Jahren ab Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wurde. Die Insolvenzeintragungen werden automatisch nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist weder bei Eintragungen im Vermögensverzeichnisregister noch bei Insolvenzeintragungen möglich.

Gerichtlich titulierte Forderungen (Titel) werden in der Regel nach 30 Jahren gelöscht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch noch nach der Frist von 30 Jahren Vollstreckungshandlungen möglich.