Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens beantragt der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid. Er wird dem Schuldner in der Regel per Post zugeschickt. Nach Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren können Geldforderungen ohne Gerichtsververhandlung, aber per Gerichtsverfahren durchgesetzt werden. Dabei beantragt der Gläubiger beim zuständigen Zentralen Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Die Forderung wird vollstreckbar, sofern der Schuldner fristgerecht keinen Widerspruch einlegt. Das Zentrale Mahngericht erlässt daraufhin einen Vollstreckungstitel.